Geschäftsbedingungen

Handelsbedingungen für Baumschulen in den Niederlanden (HBN-2020)

Royal Anthos
Königlicher Handelsverband für Baumschulen und Zwiebelprodukte
Postfach 170
2180 AD HILLEGOM
Telefon: 0252 - 535080 Telefax: 0252- 535088

LTO Nederland, Fachgruppe Bäume, Stauden und Sommerblumen,
Bezuidenhoutseweg 105
2594 AC DEN HAAG
Telefon: 070 – 3382700
Telefax: 070 - 3382710

Rat für Baumschulen
Postfach 170
2180 AD HILLEGOM
Telefon: 0252 - 535080 Telefax: 0252- 535088

Niederländisches Schiedsgericht für Baumschulen
Frau M.A.V. Hoogerduyn
Postbus 144
2270 AC VOORBURG
Telefon: 070 – 4273215; Telefax: 070 - 4273156
hoogerduyn@senzadvocaten.nl

Boskoops Scheidsgerecht voor de Boomkwekerij
Italiëlaan 3
2391 PS Hazerswoude-dorp
Telefon: 06-25314568

Inhaltsverzeichnis

Kapitel I Definitionen
Artikel 1

Kapitel II Allgemeines
Artikel 2 Anwendbarkeitserklärung
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5

Kapitel III Angebote
Artikel 6

Kapitel IV Vertrag
Artikel 7

Kapitel V Preise
Artikel 8

Kapitel VI Lieferung
Artikel 9
Artikel 9.1 Lieferung pro Partie
Artikel 9.2 Lieferung pro Verpackungseinheit
Artikel 9.3 Lieferung in Bündeln
Artikel 9.4 Verpackungsmaterial
Artikel 9.5 Etiketten
Artikel 9.6 Transport
Artikel 10
Artikel 10.1 Abrufmeldungen
Artikel 10.2 Abruf- und Lieferfristen
Artikel 10.3 Herbst- und Frühjahrslieferung
Artikel 10.4 Nicht fristgerechte Abruf
Artikel 10.5 Versandart und Lieferzeitpunkt
Artikel 10.6 Verhinderung der Lieferung
Artikel 10.7 Geschätzte Partien

Kapitel VII Qualitätsanforderungen und -normen
Artikel 11
Artikel 11.5 Maße
Artikel 11.6 Ballenpflanzen
Artikel 11.7 Entlaubung
Artikel 11.8 Ergänzungserde

Kapitel VIII Risiko
Artikel 12

Kapitel IX Zahlung
Artikel 13

Kapitel X Haftung
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16

Kapitel XI Reklamation
Artikel 17 Reklamationen wegen versteckter Mängel
Artikel 18 Reklamationen wegen Mängeln, die nicht als versteckte Mängel gelten

Kapitel XII Stornierung
Artikel 19

Kapitel XIII Streitigkeiten
Artikel 20

Kapitel XIV Schlussbestimmungen
Artikel 21

Reglement des Schiedsgerichts für Baumschulen

Handelsbedingungen für die Baumschule in den Niederlanden (HBN-2020)

Diese Handelsbedingungen für die Baumschule in den Niederlanden wurden von Royal
Anthos, dem Königlichen Handelsverband für Baumschul- und Zwiebelprodukte in Hillegom, und LTO
Nederland, Fachgruppe Bäume, Stauden und Sommerblumen, mit Sitz in Den Haag, gemeinsam
im Rat für Baumschulen zusammengeschlossen.

KAPITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesen Handelsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a. Baumschulprodukte oder Pflanzen: Gehölze, die als ganze Pflanzen oder als
Setzlinge, unbewurzelte Stecklinge oder Okulierungspflanzen, Material aus Gewebekulturen,
sowie Stauden und Wasserpflanzen, alles in lebendem Zustand;
b. Greenport Boskoop: das Gebiet der Gemeinden Alphen aan den Rijn, Bodegraven,
Boskoop, Reeuwijk, Rijnwoude (Benthuizen und Hazerswoude), Waddinxveen und
Zoeterwoude;
c. Raad voor de Boomkwekerij (Rat für Baumschulen): die Stiftung, in der Anthos und LTO Nederland Fachgruppe
Bäume, Stauden und Sommerblumen zusammenarbeiten;
d. Kwaliteitsnormenboek (Qualitätsnormenbuch): ein Buch, das von der Qualitätsnormenkommission des Raad
voor de Boomkwekerij festgelegt wird und in dem die
Qualitätsnormen beschrieben sind, denen Baumschulprodukte entsprechen müssen;
e. Stiftung für Hilfsmittel: die vom Rat für Baumschulen benannte
Stiftung, deren Aufgabe es ist, Regeln festzulegen, denen Materialien, Verpackungen usw., die in der
Baumschule verwendet werden, entsprechen müssen;
f. Pflanzenname, d. h. die offiziell international anerkannte Bezeichnung gemäß der „Namensliste für
Houtige gewassen“ (Namensliste für Holzpflanzen) und der ‚Naamlijst van vaste planten‘ (Namensliste für Stauden), beide herausgegeben von
Naktuinbouw;
g. Artikel: Pflanzenname mit Qualitäts- und Größenangabe;
h. Frisch eingetopft: Pflanzen, die nicht mindestens eine Vegetationsperiode im Topf gestanden haben;
i. Verborgener Mangel: Ein Mangel, der vom Käufer vernünftigerweise erst
nach Ablauf der für nicht versteckte Mängel geltenden Reklamationsfrist;
j. Werktag: jeder Tag der Woche, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein
anerkannter Feiertag ist;
k. Mehrwegverpackungen: Verpackungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mehrfach verwendet werden können,
wie Logokisten, Palettenboxen und Palettenböden;
L. Einwegverpackungen: Verpackungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmal verwendet werden können,
wie z. B. Dänische Kisten, Kunststofftrays und Kunststoffbeutel;
m. CC-Karren: offiziell gekennzeichnete Karren, die von der Poolorganisation Container Centralen
Benelux BV. in Umlauf gebracht wurden.

KAPITEL II: ALLGEMEINES
Artikel 2 Anwendbarkeitserklärung

1. Diese Bedingungen gelten für alle in den Niederlanden geschlossenen Verträge, auf die sie
für anwendbar erklärt wurden und die den Anbau und Handel mit Baumschulprodukten betreffen;
2. Wenn Kaufverträge, für die ein Kaufbeleg/eine Auftragsbestätigung ausgestellt wurde,
Bestimmungen enthalten, die eine Abweichung oder Außerkraftsetzung der in diesen
Bedingungen enthalten, gelten diese Bestimmungen als nicht vereinbart und
ungültig, es sei denn, diese abweichenden Bestimmungen sind auf der Vorderseite
aller Exemplare des Kaufbelegs/der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.
3. Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts
in Den Haag hinterlegt. Vor oder bei Abschluss eines Vertrags stellt der Verkäufer diese
Bedingungen dem Käufer auf dessen Wunsch zur Verfügung.
4. Bei Streitigkeiten ist das niederländische Schiedsgericht für Baumschulen für eine
verbindliche Entscheidung zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer, die beide in der Region
Greenport Boskoop ansässig sind, wird zunächst das Boskoops Scheidsgerecht voor de
Baumschule um eine Entscheidung gebeten.

Artikel 3
Wenn diese Geschäftsbedingungen gelten, gelten sie in ihrer Gesamtheit oder in dem Teil,
von dem beide Parteien nicht schriftlich abweichen.

Artikel 4
Die in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen besonderen Bedingungen für die Region Greenport
Boskoop gelten nur, wenn Käufer und Verkäufer beide in dieser Region ansässig sind.

Artikel 5
Wenn Pflanzen durch Gewebekultur (TC) vermehrt, in Kultur gezogen oder als „frisch eingetopft“
verkauft werden, muss dies in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Kaufbelegen, Rechnungen, Katalogen usw.
angegeben werden. Sofern nicht anders angegeben, hat das Produkt mindestens eine vollständige Vegetationsperiode im
Topf verbracht.

KAPITEL III: ANGEBOTE
Artikel 6
1. Angebote enthalten die Bestimmung, dass der zu schließende Vertrag unter diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wird, und sind unverbindlich, sofern nicht anders angegeben.
2. Ein unwiderrufliches Angebot (eine sogenannte Option) bedeutet, dass eine Partei für einen
potentiellen Käufer reserviert wird. In diesem Fall wird ein Datum festgelegt, bis zu dem
der potenzielle Käufer dem Anbieter seine Entscheidung mitteilen muss.
Wird kein Datum festgelegt, gilt eine Frist von drei Werktagen, gerechnet ab
dem Tag, an dem der potenzielle Käufer das Angebot mit den Reservierungen erhalten hat.
der potenzielle Käufer darauf nicht reagiert, gilt das Angebot als zurückgezogen
.
3. Muster müssen mit dem Namen des Absenders und einer eindeutigen
Beschreibung des Artikels (Pflanzenname, Qualität und Größe) versehen sein. Muster müssen so
entnommen werden, dass sie für die gesamte angebotene Partie repräsentativ sind. Sofern
anderweitig vereinbart, werden die Muster kostenlos vom Verkäufer angeboten
.

KAPITEL IV: VERTRAG

Artikel 7

1. Kaufverträge werden vorzugsweise schriftlich festgehalten oder schriftlich bestätigt.
2. Kaufverträge müssen vorzugsweise folgende Angaben enthalten:
a. Datum des Vertrags;
b. Name und Anschrift des Käufers;
c. Name und vorzugsweise Anschrift des Verkäufers;
d. Hinweis auf die Geltung dieser Geschäftsbedingungen;
e. Anzahl der zu liefernden Produkte;
f. eine klare Beschreibung des zu liefernden Produkts (Pflanzenname, Qualität und
Größe;
g. Falls bekannt: das Bestimmungsland und die phytosanitären Anforderungen dieses Landes;
h. Preis, einschließlich Prüfungskosten, Kosten für den Pflanzenpass, eventuelle Lizenzkosten
(Züchterrecht, Markenrecht) und, falls zutreffend, ob eine Abführung von
Lizenzkosten erfolgt ist;
i. die Zahlungsbedingungen;
j. die Art der Lieferung und des Transports;
k. die Art der Lieferung (direkte Lieferung oder Lieferung auf Abruf). Bei Lieferung auf Abruf
, ist vorzugsweise anzugeben, ob es sich um eine Frühjahrs- oder
Herbstlieferung handelt. Ist dies nicht möglich, muss der Verkäufer
die Möglichkeit einer Frühjahrslieferung berücksichtigen;
l. dass die Lieferung in Jutegewebe gewünscht wird;
m. Im Falle einer Streitigkeit ist das niederländische oder das Boskoops Scheidsgerecht (Schiedsgericht) für
dort zu entscheiden;
n. Die Herkunft des Pflanzenmaterials, wenn es nicht aus den Niederlanden stammt.

KAPITEL V: PREISE

Artikel 8

1. Alle vor der Lieferung der Pflanzen entstandenen Kosten sind Teil des
Preises, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der unvorhergesehenen Inspektionskosten.
2. Die Kosten für Etiketten, Netzbeutel, Drahtkörbe, Töpfe oder Behälter sind im Preis
enthalten. Wenn der Käufer die Pflanzen ohne Etikett erhalten möchte, muss dies auf dem
Kaufbeleg/der Auftragsbestätigung und auf der Abrufmitteilung vermerkt werden.
3. Bei der Lieferung der verkauften Pflanzen mit eigenem Transport durch den Verkäufer muss
ausreichend gleichwertiges Mehrweggepäck (wie von der Stiftung
Hulpmaterialen empfohlen) an einem gut zugänglichen Ort beim Käufer vorhanden sein, und
ein Umtausch muss erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wenn der Käufer die Pflanzen beim
Verkäufer selbst abholt oder abholen lässt, gilt ebenfalls die Umtauschregelung, sofern nichts anderes
vereinbart. Wenn ein Umtausch aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, wird dieses Gebinde
gemäß den von der Stichting Hulpmaterialen festgelegten Verrechnungspreisen in Rechnung gestellt
.
4. Wenn der Verkäufer die Pflanzen durch ein Transportunternehmen liefern lässt, werden die Kosten
für Mehrweggebinde gemäß den von der Stichting Hulpmaterialen festgelegten Verrechnungspreisen in Rechnung gestellt
Stichting Hulpmaterialen festgelegten Verrechnungspreisen in Rechnung gestellt. Bei Rücksendungen durch ein Transportunternehmen hat der
Käufer das Recht, die Mehrwegbehälter, die sich nicht in neuwertigem Zustand befinden, auf Kosten des
Verkäufers zurückzusenden.
5. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 hat der Käufer das Recht, gleichwertige Mehrwegbehälter
zurückzugeben. Bei Rücksendung durch ein Transportunternehmen werden vor der
Lieferung zwischen Käufer und Verkäufer weitere Vereinbarungen über die Kosten
der Rücksendung und die Frist für die Rücksendung zu treffen. Die
zurückgesandten Behälter müssen von einem Beleg begleitet sein, auf dem die Stückzahl und eine
Beschreibung der Behälter angegeben sind.
6. Wenn bei Abruf Einwegbehälter vereinbart werden, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Käufers.
7. Bei Lieferung von Pflanzen auf CC-Karren sind die CC-Karren
bei der Lieferung umzutauschen.
Können die CC-Karren bei der Lieferung nicht umgetauscht werden, ist der Verkäufer berechtigt,
dem Käufer die zu diesem Zeitpunkt geltende Tagesmiete in Rechnung zu stellen.

KAPITEL VI: LIEFERUNG

Artikel 9

1. Lieferung pro Partie
Bei der Lieferung muss die Partie von einem Lieferschein begleitet sein, auf dem
die Namen und Anschriften des Käufers und des Verkäufers sowie deren Naktuinbouw-Nummern,
der Name der Pflanze und die Anzahl der zu liefernden Artikel angegeben sind.
2. Lieferung pro Verpackungseinheit
Bei Lieferungen muss jede Verpackungseinheit oder Partieeinheit mit einem
Erkennungszeichen versehen sein, auf dem die Pflanzendaten angegeben sind.
3. Lieferung in Bündeln
Bei der Lieferung in Bündeln müssen alle Bündel derselben Art immer eine gleiche Anzahl
Pflanzen gemäß der Veröffentlichung im Qualitätsnormenbuch enthalten. Kann der Lieferant
bei der Zusammenstellung eines der Bündel die normierten Mengen nicht einhalten kann,
muss er dieses Bündel mit einem zusätzlichen Etikett versehen und darauf die abweichende
Anzahl angeben.
4. Verpackung
Sofern zwischen Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbart wurde, darf nur
Verpackung verwendet werden, die von der Stiftung Hulpmaterialen (Stiftung für Hilfsstoffe) zugelassen ist.
5. Etiketten

Wenn die Qualitätsnormkommission festgestellt hat, dass bestimmte Pflanzen nur
geliefert werden dürfen, wenn sie mit von der Stiftung Hulpmaterialen
zugelassenen Etiketten oder gleichwertigen Kennzeichnungen versehen sind, muss der Verkäufer diese
Vorschriften befolgen.
Wenn die von der Stiftung Hulpmaterialen zugelassenen Etiketten nicht verwendet werden
, können nach Absprache andere Etiketten verwendet werden. Diese Etiketten dürfen keine
Angaben über den Lieferanten enthalten. Pflanzen müssen fachgerecht
etikettiert werden. Das Befestigen von Pflanzen mit dem Gummiband des Etiketts ist nicht
zulässig.
6. Transport
Wenn der Verkäufer den Transport der Pflanzen übernimmt oder übernehmen lässt, werden
Vermeidung von Qualitätsverlusten folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Das Produkt ist jederzeit vor Austrocknung, Auswaschung und Gefrieren zu schützen
.
2. Das Produkt ist mit einer geeigneten Verpackung zu versehen, um Beschädigungen zu vermeiden
.
3. Das Be- und Entladen ist mit Sorgfalt durchzuführen.
4. Die Produkte werden niemals zusammen mit Obst und Gemüse transportiert, da die Gefahr von Ethylenschäden besteht.
Wenn der Transport an Dritte vergeben wurde, muss der Verkäufer den Spediteur über
die oben genannten Maßnahmen informieren.

Artikel 10
1. Abrufmeldungen
Abrufmeldungen erfolgen vorzugsweise schriftlich, per Fax oder per E-Mail. Wenn
eine Abrufbestellung telefonisch erfolgt ist, ist der Käufer auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die
Abrufbestellung gemäß den vorstehenden Bestimmungen so schnell wie möglich schriftlich (per
Fax/E-Mail) zu bestätigen.
2. Abruf- und Lieferfristen
Abrufbestellungen sind vom Käufer so früh wie möglich zu versenden, damit
der Verkäufer rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Der Käufer gibt an, an welchem
Datum die abgerufenen Pflanzen geliefert werden sollen. Gibt der Käufer kein genaues
Lieferdatum an, ist der Verkäufer verpflichtet, die abgerufenen Pflanzen innerhalb von 2
Werktagen nach dem Tag, an dem die Abrufmeldung des Käufers bei ihm eingegangen ist, zu liefern
oder, falls der Transport durch Dritte erfolgt, zur Verfügung zu stellen. In Absprache
können andere Vereinbarungen getroffen werden. Erreicht die Abrufmeldung den Verkäufer nach
17:00 Uhr, verlängert sich die Lieferfrist um einen Tag. Abrufmeldungen, die
am Samstag, Sonntag oder einem allgemein anerkannten Feiertag beim Verkäufer eingehen
, gelten für die Berechnung der Lieferfrist als am ersten darauf folgenden Werktag eingegangen.
Andere Vereinbarungen können nach Absprache getroffen werden
.
3. Herbst- und Frühjahrslieferung
Bei Kauf auf Abruf ist vorzugsweise anzugeben, ob es sich um eine Frühjahrs- oder
Herbstlieferung gewünscht wird. Die für die Herbstlieferung gekauften Pflanzen müssen vor dem 15. Dezember
abgenommen werden. Sofern nicht anders vereinbart, müssen die für die Frühjahrslieferung
gekauften Pflanzen wie folgt abgenommen werden:
- Wurzelware vor dem 15. April;
- Topf- und Containerpflanzen vor dem 15. Mai; Produkte, die zwischen dem 15. Mai und dem 1. Juni optisch
attraktiv sein können, vor dem 1. Juni;
- sonstige Pflanzen vor dem 1. Mai.
4. Nicht fristgerechte Abruf
Wenn die Pflanzen nicht vor den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Terminen abgerufen wurden,
setzt der Verkäufer den Käufer spätestens 5 Werktage nach den genannten Terminen schriftlich in Verzug.
Wenn der Käufer die Pflanzen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Inverzugsetzung abruft und
abnimmt, hat der Verkäufer das Recht, die Pflanzen unverzüglich zu liefern.
5. Versandart und Lieferzeitpunkt
Die Versandart wird vom Verkäufer bestimmt, es sei denn, der Käufer gibt bei der Bestellung bekannt
, wie der Versand zu erfolgen hat. Der für den Versand Verantwortliche
hat alle Maßnahmen zu treffen, die eine Qualitätsminderung verhindern,
wie Austrocknung, Frost, Astbruch, Stammschäden usw. Die Verladung und Lieferung darf ausschließlich
in der Halle zwischen 7.30 und 17.00 Uhr an den regulären Werktagen
, sofern zwischen Käufer und Verkäufer nichts anderes vereinbart wurde.
Pflanzen, die außerhalb dieser Zeiten geliefert werden, gehen auf Risiko der Partei, die
den Transport in Auftrag gegeben hat.
6. Verhinderung der Lieferung
Wenn Pflanzen aufgrund von unarbeitbaren Wetterbedingungen
(z. B. Frost oder starker Regen) nicht versandt oder geliefert werden können, teilt der Verkäufer dies unverzüglich
schriftlich unverzüglich mit. Nach dieser Mitteilung hält der Verkäufer die Pflanzen
dem Käufer zur Verfügung. Werden Pflanzen aufgrund von Umständen, für die der Verkäufer haftbar gemacht werden kann, verspätet versandt oder geliefert,
ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und den ihm entstandenen Schaden vom Verkäufer
zu verlangen.
7. Geschätzte Partien
a. Bei geschätzten Partien darf die Anzahl der gelieferten Pflanzen nicht mehr als 10 % über
oder 10 % unter der geschätzten Anzahl liegen.
b. Liegt die Anzahl der gelieferten Pflanzen mehr als 10 % über der geschätzten Anzahl,
kann der Käufer die zu viel gelieferten Pflanzen zurückgeben oder zur Verfügung stellen
.
c. Liegt die Anzahl der gelieferten Pflanzen mehr als 10 % unter der geschätzten Anzahl,
kann der Käufer eine Entschädigung für die fehlende Menge verlangen, es sei denn, es liegt
höhere Gewalt vor und dies wurde dem Käufer rechtzeitig vor oder während der Rodung schriftlich mitgeteilt
.
Die Entschädigung wird auf der Grundlage des Netto-Pflanzenbetrags über die
Differenz zwischen der geschätzten Menge abzüglich 10 % und der tatsächlich gelieferten Pflanzenmenge berechnet.

KAPITEL VII: QUALITÄTSANFORDERUNGEN UND -NORMEN
Artikel 11
1. Die gelieferten Pflanzen müssen praktisch frei von Krankheiten, Schädlingen,
schädlichen Insekten und Unkraut sein, gemäß den Prüfvorschriften von Naktuinbouw
2. Für die Qualität gelten die im Qualitätsnormenbuch aufgeführten Normen.
3. Alle Pflanzen müssen von toten Ästen und Unterholz befreit sein,
laubhaltige Pflanzen zusätzlich von schlechten Blättern. Pflanzen und Unterlagsreben von
Stecklingen und geokulierten Pflanzen müssen gekappt sein. Wenn Alleebäume und Spindelbäume aus
dem Freiland geliefert werden, werden diese ohne Stütze geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Wenn verschiedene Größen, Knospenanzahlen, Astanzahlen usw. geliefert werden müssen,
müssen diese gleichmäßig auf die zu liefernden Produkte verteilt sein.
5. Maße und Messmethoden
Die Stammdicke (Stammumfang) wird einen Meter über dem
Wurzelhals gemessen. Die Messung erfolgt mit einem Maßband. Die Dicke von Steckrosen wird
in einem Meter Höhe über der Bodenoberfläche gemessen. Bei Unterlagen wird
an der Trennstelle zwischen ober- und unterirdischem Teil (Farbwechsel) gemessen, bei
Rosensämlingen in der Mitte des Wurzelhalses. Bei Topf- und Containerpflanzen wird
ab dem Rand des Topfes oder Containers gemessen. Die Dicke (Durchmesser) von Steckrosen,
Rosen-Sämlingen und Unterlagen werden in Millimetern mit einer Metallschieblehre gemessen.
6. Ballenpflanzen
Pflanzen, die üblicherweise mit Netz umwickelt werden und im Qualitätsnormenbuch
der Qualitätsnormungskommission mit „kl.“ gekennzeichnet sind, müssen mit Netz umwickelt geliefert werden.
Diese Pflanzen müssen in der von dieser Kommission vorgeschriebenen Weise mit Netz umwickelt sein.
Auf Wunsch des Käufers muss der Verkäufer die mit Erdballen gelieferten Pflanzen
einzäunen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Rhododendren, einschließlich Azaleen, Erica
und Calluna. Die Pflanzen müssen mit einem festen Wurzelballen geliefert werden, und wenn der Wurzelballen
eingezäunt wird, muss dies ohne Schlag oder Knoten um den Stamm erfolgen.
Die Pflanzen mit Wurzelballen müssen einzeln in den Boden, in dem sie gewachsen sind, eingegittert werden.
Der Wurzelballen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Pflanze stehen und das verwendete
(Jute, Acryl) muss den Wurzelballen vollständig bedecken. Das Vorvergasen ist zulässig,
sofern der Wurzelballen und das Netz bei der Lieferung in gutem Zustand sind. In Acrylnetz verpackte
Wurzelballen, die im Herbst in Haufen gelagert wurden, müssen im Frühjahr auf Kosten und Gefahr des
Verkäufers gesteckt geliefert werden. Koniferen, die mit Wurzelballen geliefert werden,
müssen rechtzeitig rundgesteckt werden. Dies gilt auch für immergrüne Pflanzen, falls dies
erforderlich sein sollte. Wurzelballenpflanzen müssen praktisch unkrautfrei sein.
Containerpflanzen und Stauden müssen frei von Lebermoos und Unkraut sein. Auf Wunsch
des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Wurzelballen gegen eine von der Stiftung
Hulpmaterialen festgelegte Vergütung, die separat auf der Rechnung ausgewiesen wird, zu schneiden.
7. Entlauben
Wenn laubabwerfende Pflanzen mit bloßen Wurzeln vor dem 25. Oktober geliefert werden müssen,
muss der Verkäufer mit dem Käufer über das Entlauben der
Pflanzen
Wenn die folgenden laubabwerfenden Pflanzen mit bloßen Wurzeln, einschließlich Pflanzgut, nach dem 25.
Oktober geliefert werden, müssen diese entlaubt werden:
Acer, Spindelbäume und Alleebäume
Aesculus
Corylus mit Ausnahme von 'Contorta' Fraxinus
Laburnum watereri 'Vossii' Malus in gepfropften Kultivaren Platanus
Populus
Prunus in gepfropften Kultivaren
Tilia
Wisteria

Das Pflanzgut von Wald- und Heckenpflanzen, die nicht in ausreichender Entfernung angebaut wurden, muss nicht
entlaubt werden. Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, hat der Käufer das
Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verkäufers durchzuführen oder die Ware
zurückzugeben.
8. Ergänzungsboden
Die für die Kultivierung von Baumschulpflanzgut verwendeten Ergänzungsböden und
bodenverbessernden Materialien müssen von der Stichting Regeling Aanvulgronden
(Stichting R.A.G.), RHP oder einer gleichwertig anerkannten Organisation zugelassen
und zertifiziert sein. Zugelassene Ergänzungsböden und bodenverbessernde Materialien, die
das R.A.G.-Gütesiegel tragen, dürfen nur von Unternehmen geliefert werden, die
Mitglied der Stichting R.A.G. oder einer gleichwertigen Organisation sind.
9. Substrate für die Topf- und Containeranbau
Die für den Anbau von Baumschulprodukten verwendeten Substrate für den Topf- und
Containeranbau müssen RHP-zertifiziert oder gleichwertig zertifiziert sein.

KAPITEL VIII: RISIKO

Artikel 12

1. Die verkauften Pflanzen, ob winterhart oder nicht, stehen bis zum
Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer unter dem Risiko des Verkäufers, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 2.
2. Das Risiko für die verkaufte Ware geht auf den Käufer über:
- ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Betrieb des Käufers, wenn
vereinbart wurde, dass der Verkäufer den Transport organisiert;
- ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer auf dem Transportmittel, wenn
vereinbart wurde, dass der Käufer für den Transport der gekauften Ware sorgt;
- Wenn der Verkäufer auf Wunsch des Käufers Pflanzen auf einem Umschlagplatz liefert,
stehen die Pflanzen auf diesem Gelände auf Risiko des Käufers.

KAPITEL IX: ZAHLUNG

Artikel 13

1. Verkäufer und Käufer legen die Zahlungsfrist einvernehmlich fest, andernfalls
beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
2. Bei Nichtzahlung oder teilweiser Zahlung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, alle
angemessenen Kosten des Käufers zu verlangen, die erforderlich sind, um
den Käufer zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer zu bewegen.
Hierzu zählen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten, die mit der
Einziehung der Forderung des Verkäufers verbunden sind.
3. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist,
bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Pflanzen, wenn sich diese Pflanzen in den Niederlanden befinden
. Solange die gelieferten Pflanzen Eigentum des Verkäufers bleiben, ist der Käufer
verpflichtet, diese Pflanzen ausschließlich für den Verkäufer zu halten und darf er sie nicht
veräußern, verpfänden, als Sicherheit übertragen oder ein anderes Recht daran
begründet werden. Der Käufer ist ferner verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn
die noch nicht bezahlten Pflanzen von Dritten gepfändet werden oder andere Maßnahmen
in Bezug auf diese Pflanzen ergriffen werden.

4. Wenn der Käufer an einem Fälligkeitstag seinen Verpflichtungen in Bezug auf die gelieferten Pflanzen nicht nachgekommen ist,
hat der Verkäufer das Recht, eine angemessene Sicherheit
für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
Darüber hinaus ist der Verkäufer in diesem Fall bei Abschluss eines neuen
Kaufvertrags berechtigt, für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sofort
die Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen.
Wird die verlangte Sicherheit nicht innerhalb von 14 Tagen geleistet, ist der Verkäufer berechtigt,
laufende Verträge zu kündigen oder weitere Lieferungen auszusetzen,
unbeschadet seines Rechts, den ihm dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden vom Käufer
zu verlangen.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter „a“ hinsichtlich der Fälligkeitstermine der
finanziellen Verpflichtungen des Käufers sind die geschuldeten Beträge ohne
jegliche Formalität sofort fällig, wenn der Käufer in Konkurs
, wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt, stirbt, sein
Unternehmen aufgibt oder überträgt oder, wenn der Käufer eine juristische Person ist,
sobald diese juristische Person aufgelöst wird.

KAPITEL X: HAFTUNG

Artikel 14

1. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für das Nachwachsen oder die Blüte der gelieferten
Pflanzen.
2. Der Verkäufer garantiert die Sortenechtheit der von ihm gelieferten Pflanzen,
Unterlagsreben oder verwendeten Unterlagsreben. Wird die Anforderung der Sortenechtheit ganz oder teilweise nicht erfüllt,
kann der Käufer, sofern er dies hinreichend begründet, Anspruch erheben
auf Folgendes:
- entweder eine erneute Lieferung innerhalb einer Vegetationsperiode;
- oder eine Gutschrift des (ggf. bereits bezahlten) Kaufpreises zuzüglich einer
Entschädigung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, zuzüglich der entstandenen Frachtkosten
Bei Streitigkeiten über die Sortenechtheit ist ein fachkundiges Urteil eines
einem Sortenexperten eingeholt werden.
3. Liegt bei der Lieferung von nicht sortenechten Pflanzen, Unterlagen, gebrauchten
Unterlagen und/oder Unterlagen, die Unverträglichkeiten verursachen, grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vor und ist der Schaden, den der Käufer erlitten hat, nachweislich
höher als der in Absatz 2 genannte Betrag, kann der Käufer eine höhere Schadensersatzforderung
, einschließlich der Transportkosten, verlangen.
4. Auf Wunsch sind die nicht sortenechten Pflanzen dem Verkäufer
auf dessen Kosten (einschließlich Transportkosten) zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15

1. Stellt sich nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor der Lieferung heraus, dass die
gekaufte Partie ganz oder teilweise nicht der Qualität und/oder den Maßen (wie diese
von der Qualitätsnormungskommission festgelegt und veröffentlicht wurden oder wie diese
zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurden) entspricht oder in anderer Hinsicht Mängel aufweist, ist
der Verkäufer verpflichtet, dies dem Käufer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen
.

2. Wenn weniger als ein Viertel der gekauften Partie nicht den vereinbarten
Qualitätsanforderungen entspricht und dies nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist und dies rechtzeitig
gemäß Absatz 1 gemeldet wurde, kann der Käufer den Vertrag für diesen Teil ohne
Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts auflösen.

3. Wenn ein Viertel oder mehr der gekauften Partie nicht den vereinbarten
Qualitätsanforderungen entspricht und dies nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist und dies rechtzeitig
gemäß Absatz 1 gemeldet wurde, kann der Käufer den Vertrag für die gesamte Partie ohne Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts
oder nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer die Kosten für das
Aussortieren dem Verkäufer in Rechnung stellen. Auf Wunsch kann der Käufer vom Verkäufer verlangen,
dass dieser die Sortierarbeiten durchführt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung
dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, ob er den Vertrag ganz oder teilweise aufrechterhalten will oder nicht.
Die betreffende Partie ist in der Gärtnerei zu belassen,
bis der Verkäufer die oben genannte schriftliche Mitteilung erhalten hat.
5. Wenn die gesamte gekaufte Partie oder ein Teil davon nicht den vereinbarten
Qualitätsanforderungen entspricht und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt, hat der
Käufer das Recht, nach seiner Wahl die Erfüllung des Vertrags oder dessen
Auflösung mit Schadensersatz schriftlich zu verlangen.
Wenn die gesamte gekaufte Partie oder ein Teil davon nicht den vereinbarten
Qualitätsanforderungen entspricht und keine grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vorliegt,
der Verkäufer jedoch nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, hat der Käufer
das Recht, nach seiner Wahl die Erfüllung des Vertrags, eine andere
gleichwertige Partie oder die Auflösung des Vertrags mit Schadenersatz
schriftlich zu verlangen.

Artikel 16
1. Pflanzen, die von einer Prüfstelle wegen Vorhandenseins von Krankheiten oder
schädlichen Insekten oder daraus resultierenden Schäden beanstandet wurden, werden dem
Verkäufer zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Verkäufers.


KAPITEL XI: RECHTSBEHELFE

Artikel 17 Reklamationen wegen versteckter Mängel

1. Reklamationen wegen versteckter Mängel müssen mit Begründung
unverzüglich nach dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Mangel vernünftigerweise festgestellt werden konnte.
2. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn der Käufer oder der spätere Erwerber über die
gelieferten Produkte verfügt hat, nachdem der Mangel vernünftigerweise festgestellt werden konnte
.
3. Reklamationen nach Ablauf der ersten Wachstums- oder Blüteperiode nach der Lieferung sind im Falle
der Nicht-Sortenechtheit oder Verunreinigung nur möglich, wenn der Käufer nachweist, dass
weder bei der Lieferung noch während der ersten Wachstumsperiode die Nicht-Sortenechtheit oder
Verunreinigung vernünftigerweise erkennbar war.
4. Der Schadensersatz wegen eines versteckten Mangels beträgt höchstens den Kaufpreis der
gelieferten Partie und die zusätzlich entstandenen Kosten, es sei denn, der Mangel ist durch
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines seiner Rechtsvorgänger entstanden; in diesem Fall kann ein höherer
Schadensersatz gewährt werden.

Artikel 18

Reklamationen wegen Mängeln, die nicht als versteckte Mängel gelten.
1. Beanstandungen von Pflanzen, die nicht den vereinbarten Bedingungen entsprechen oder
sichtbare Mängel aufweisen, müssen innerhalb von 6 Werktagen nach
der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei das Datum des Poststempels, des Faxes oder der E-Mail.
2. Reklamationen über Pflanzen für Winterarbeiten im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich 20.
Dezember können abweichend von der in Absatz 1 genannten Frist
schriftlich innerhalb von 15 Werktagen nach Lieferung geltend gemacht werden. Diese
Bestimmung gilt ausschließlich für die Region Greenport Boskoop.
3. Bei jeder Reklamation ist der Käufer verpflichtet, die Beanstandungen klar zu beschreiben.
4. Die beanstandeten Pflanzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen
innerhalb von 5 Werktagen nach Versand der schriftlichen Reklamation durch den Käufer in dessen
Betrieb zur Verfügung des Verkäufers bereitgehalten werden.
Wenn Käufer und Verkäufer eine Einigung über die Abwicklung einer
Reklamation erzielt haben, muss diese Lösung innerhalb von 2 Werktagen schriftlich festgehalten werden.
Wenn innerhalb von 5 Tagen keine Lösung für die beanstandeten Pflanzen gefunden wird,
hat der Käufer das Recht, diese Pflanzen zu vernichten, es sei denn, der Verkäufer fordert ihn
rechtzeitig schriftlich auf, die Partie für maximal weitere 5 Tage in seinem Besitz zu behalten
verfügbar zu halten.
Die Partei, die vom Boskoops oder vom Niederländischen Schiedsgericht in Unrecht gesetzt wird,
hat die Kosten einer eventuellen Vernichtung und die Kosten zu tragen, die entstehen, um die
Pflanzen während der zweiten Frist von 5 Tagen verfügbar zu halten.
5. Wenn es sich um Beschwerden über den unterirdischen Teil der Pflanzen handelt, können auch
ausgeklopften oder ausgewaschenen Pflanzen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind möglichst
Proben zu verwenden.
6. Jegliches Reklamationsrecht erlischt, wenn der Käufer die von ihm beanstandeten Pflanzen während
der Zeit, in der sie sich in seinem Besitz befinden, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hat.

KAPITEL XII: STORNIERUNG

Artikel 19

1. Wenn im Kaufvertrag angegeben ist, dass die auf Abruf gekaufte Ware
für den Export in ein namentlich genanntes Land bestimmt ist und der Export in dieses Land
aufgrund von allgemeinen staatlichen Maßnahmen, phytosanitären Maßnahmen, Kriegsbedingungen, daraus resultierenden Maßnahmen oder Streiks
, die den Transport in dieses Land gänzlich unmöglich machen, hat der
Käufer das Recht, den Kauf unter Einhaltung der folgenden Frist zu annullieren. Der
Käufer ist verpflichtet, die verkaufende Partei spätestens 1 Woche nach der offiziellen Veröffentlichung der oben genannten Umstände
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
2. Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers Pflanzenschutzkontrollen für
das namentlich genannte Land durchführen zu lassen. Ist der Verkäufer dazu nicht bereit oder entsprechen die
betreffenden Pflanzen nicht den Anforderungen des Landes, hat der Käufer das
Recht, den Kaufvertrag zu stornieren. Bei Unterlassung und bei negativem Ergebnis
hat der Käufer das Recht, den Kauf zu stornieren.

KAPITEL XIII: STREITIGKEITEN

Artikel 20

1. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der beiden Parteien als Streitigkeit angesehen werden,
die sich auf einen Vertrag beziehen, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden,
auf die sich daraus ergebenden Verträge oder auf diese Geschäftsbedingungen
selbst, werden durch ein Schiedsverfahren vor dem niederländischen Schiedsgericht für Baumschulen
(Nederlands Scheidsgerecht voor de Boomkwekerij)
2. Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien, die beide in der Region Greenport
Boskoop ansässig sind, sind diese Streitigkeiten zunächst
durch das Boskoops Scheidsgerecht voor de Boomkwekerij (Schiedsgericht für Baumschulen in Boskoop) zu schlichten.
b. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien, die alle in derselben
Region ansässig sind und für die der Rat für Baumschulen regionale Schlichter
ernannt hat, sind diese Streitigkeiten zunächst zwei vom Rat
ernannten Schlichtern vorzulegen. Diese schlichten auf der Grundlage eigener Untersuchungen
und Feststellungen zum Streitgegenstand mit dem
Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Wenn in einem solchen
Streitigkeit ohne Vermittlungsversuch der regionalen Vermittler
ein Schiedsverfahren beim niederländischen Schiedsgericht für Baumschulen beantragt wird, verweist das Schiedsgericht die Parteien an die regionalen
Vermittler für diese Region.
3. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts für Baumschulen in Boskoop
können die Parteien innerhalb eines Monats nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich Berufung beim niederländischen Schiedsgericht für Baumschulen einlegen. Das Schiedsgericht in Boskoop wird die Parteien über diese Berufungsmöglichkeit
können die Parteien innerhalb eines Monats nach dem Tag der Absendung dieser Entscheidung schriftlich
Berufung beim Niederländischen Schiedsgericht für Baumschulen einlegen.
Das Schiedsgericht Boskoop wird die Parteien über diese Berufungsmöglichkeit und über die
Berufungsfrist in dem Schreiben informieren, mit dem die Entscheidung den Parteien
zugestellt wird.
4. Wenn die in Absatz 2b genannten Mediatoren innerhalb einer angemessenen Frist keine
einvernehmliche Lösung erzielen können, werden sie die Parteien schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Dabei werden sie die Parteien auch darüber informieren, dass beide oder einer von ihnen
ein Schiedsverfahren beim Niederländischen Schiedsgericht für Baumschulen
gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beantragen können.
Nach Ablauf dieser Frist von einem Monat nach der Mitteilung der
Mediatoren erlischt das Recht, ein Schiedsverfahren zu beantragen.

KAPITEL XIV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

1. Diese Handelsbedingungen für die Baumschule in den Niederlanden können in gekürzter Form

unter dem Titel „HBN 2020“

2. Diese geänderten Handelsbedingungen sind unter der Nummer bei der Geschäftsstelle des

Amtsgerichts in Den Haag hinterlegt.

3. Die oben genannten Handelsbedingungen können für

Verträge, die ab dem 1. Juli 2020 geschlossen werden, für anwendbar erklärt werden.